NETZNUTZUNGSENTGELTE
Die Bundesnetzagentur legt zu Beginn jeder Regulierungsperiode auf der Grundlage der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) jährliche Erlösobergrenzen für jedes Gasnetz fest. Die jährlichen Erlöse sind maßgeblich für die Bildung der Netzentgelte, die für die Nutzung des Gasnetzes zu zahlen sind. Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 4 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres.
Allgemeine Netzentgelte
Die ab dem 01.01.2026 geltenden Netzentgelte konnten noch nicht abschließend ermittelt werden. Die Netzentgelte sind daher als vorläufig gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG zu betrachten. Änderungen können sich insbesondere aus noch ausstehenden Bescheiden der Bundesnetzagentur und einer möglichen weiteren Anpassung der vorgelagerten Netzentgelte ergeben. Die tatsächlich ab dem 01.01.2026 geltenden Netzentgelte werden wir gemäß KOV XIV.1 bis zum 16. Dezember 2025 veröffentlichen.
Preisblätter Netzentgelte
Netzentgelte Gasvorläufig gültig ab dem 01.01.2026
- Netzentgelte Gasgültig ab dem 01.01.2025
Netzentgelte Gas Gesamtversiongültig ab dem 01.01.2024
Netzentgelte Gas Gesamtversiongültig ab dem 01.01.2023
Netzentgelte Gas Gesamtversiongültig ab dem 01.01.2022
Netzentgelte Gas Gesamtversiongültig ab dem 01.01.2021
Netzentgelte Gas Gesamtversiongültig ab dem 01.07.2020
Netzentgelte Gas Gesamtversiongültig ab dem 01.01.2020
Netzentgelte Gas Gesamtversiongültig ab dem 01.01.2019
Netzentgelte Gas Gesamtversiongültig ab dem 01.01.2018
Entgelte für Unterbrechung und Wiederherstellunggültig ab dem 01.01.2018
Netzentgelte Gas Gesamtversiongültig ab dem 01.01.2017
Entgelte für Zahlungsverzug, Unterbrechung und Wiederherstellunggültig ab dem 01.01.2017
Netzentgelte Gas Gesamtversiongültig ab dem 01.01.2016
Entgelte für Zahlungsverzug, Unterbrechung und Wiederherstellunggültig ab dem 01.01.2016
Netzentgelte Gas Gesamtversiongültig ab dem 01.01.2015
Netzentgelte Gas Gesamtversiongültig ab dem 01.01.2014
Netzentgelte Gas Gesamtversiongültig ab dem 01.01.2013
Netzentgelte Gas Gesamtversiongültig ab dem 01.01.2012
Netzentgelte Gas Gesamtversiongültig ab dem 01.01.2011
Netzentgelte Gas Gesamtversiongültig ab dem 01.01.2010
Netzentgelte Gas Gesamtversiongültig ab dem 01.01.2010
Mehr- und Mindermengen
Die Gasversorgung Wismar Land GmbH verwendet ab 01.10.2008 gemäß § 12 Netzzugangsbedingungen die vom Bilanzkreisnetzbetreiber veröffentlichten mittleren Ausgleichsenergiepreise für die Abrechnung der Mehr- und Mindermengen.
Diese sind auf der Internetseite des Marktgebietsverantwortlichen veröffentlicht.
Konzessionsabgabe
Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem zwischen der Gemeinde, in der sich die Entnahmestelle befindet, und der Gasversorgung Wismar Land GmbH geschlossenen Konzessionsvertrag in Verbindung mit der Konzessionsabgabenverordnung.
Veröffentlichung Konzessionsabgabesätze in Eurocent/kWhgem. § 20 Abs. 1 EnWG